Tarjv-Statuten

Art. 1

Name und Sitz
Unter dem Namen Thurgauische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände und Organisationen (TARJV) besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff des ZGB.
 

Art. 2

Zweck
Der Verein fördert den Dialog und die Zusammenarbeit der in der organisierten und offenen Jugend- und Kinderarbeit tätigen Gruppierungen im Kanton Thurgau. Ebenso unterstützt und fördert er jugendspezifische Projekte.
 

Art. 3

Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle in der organisierten und in der offenen Jugend- und Kinderarbeit tätigen Gruppierungen im Kanton Thurgau werden.
 

Art. 4

Austritte aus dem Verein können jederzeit erfolgen. Mitglieder, deren Tätigkeit im Widerspruch zu den Statuten des Vereins steht, können ausgeschlossen werden. Jedes auszuschliessende Mitglied hat das Recht angehört zu werden.
 

Art. 5

Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Jahresversammlung (JV)
2. Vorstand
3. Rechnungsrevisoren
 

Art. 6

Die JV bildet das oberste Organ des Vereins und setzt sich aus den Delegierten der Mitgliederverbände zusammen. Pro Organisation sind maximal zwei Personen stimmberechtigt. Die JV wird jährlich mindestens einmal einberufen. Auf Begehren von einem Fünftel der Mitglieder ist eine ausserordentliche Jahresversammlung einzuberufen.
 

Art. 7

Die JV hat folgende Kompetenzen:
1. Wahl des Vorstandes/Rechnungsrevisoren und der Rechnungsrevisoren
2. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
3. Abnahme der Jahresrechnung
 

Art. 8

Der Vorstand besteht aus einem Mitglied pro Verband. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
 

Art. 9

Der Vorstand besorgt alle Geschäfte, die nicht anderen Organen zugeteilt sind.
 

Art. 10

Die Jahresrechnung wird von zwei Rechnungsrevisoren/innen geprüft und der JV vorgelegt. Die Revisoren/innen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
 

Art. 11

Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden stimmberechtigten Delegierten gefasst. Jeder Mitgliederverband hat nur eine Stimme.
 

Art. 12

Mittel
Die Aktivitäten des Vereins werden wie folgt finanziert:
1. Mitgliederbeiträge
2. Spenden von Dritten
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
 

Art. 13

Statutenrevision und Auflösung
Zur Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins sind 2/3 der anwesenden Stimmen der Jahresversammlung erforderlich. Diese Beschlüsse können nur an einer JV gefasst werden, an der mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Über die Verwendung des Vereinsvermögen beschliesst die JV.
 

Statutenrevision Art. 1 – 13 genehmigt an der Jahresversammlung (ehem. DV) vom 27. Mai 1999.
Statutenrevision Art 6 genehmigt an der Jahresversammlung (ehem. DV) vom 29. April 2009

Weinfelden, 1. Mai 2009
Die Präsidentin/Der Präsident
Die Aktuarin/Der Aktuar

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